Infos hier!
Die Satzung des Quirl e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Quirl e.V..
Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
Der Verein soll beim Amtsgericht Bergisch Gladbach ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Quirl e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein, vertreten durch den Vorstand, mit Zustimmung des Bezirksausschusses des 1. Pfarrbezirkes/Gna-denkirche der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, Konzepte offener Kultur- Bildungs- und Diakonieangebote entwickelt. Er arbeitet im Sinne gelebter Ökumene mit der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius Bergisch Gladbach, insbesondere mit deren Pfarrgemeinderat eng zusammen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Mit ihrem Beitritt erkennt sie die Satzung des Vereins an. Die Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach ist Mitglied des Vereins.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet;
a) durch den Tod (bei natürlichen Personen),
b) durch Auflösung (bei juristischen Personen);
c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beiträge
1. Der Zweck des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse finanziert.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ;
2. Der Vorstand;
3. Der Prüfungsausschuss.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Darin ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Haben Mitglieder Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung, sind diese 7 Tage vor der Mitglieder-versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
b) Wahl des Vorstands;
c) Wahl des Prüfungsausschusses;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
g) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederschaft gefasst werden.
5. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, w«nn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassenführer. Die Vorsitzenden werden in der jeweils ersten Vorstandssitzung von den Vorstandsmitgliedern bestimmt.
2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte Geschäftsführer bestellen. Die Vorsitzenden bilden auch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsvorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, der Pfarrstelleninhaber des 1. Pfarrbezirks/Gnadenkirche der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach ist geborenes Mitglied des Vorstands. Der Vorstand verbleibt über eine Amtsperiode hinaus in seinem Amt, bis zur Neuwahl des Vorstandes.
4. Darüber hinaus soll – sofern Mitglied des Vereins – ein vom Bezirksausschuss des 1. Pfarrbezirks/Gnadenkirche der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach entsandtes Mitglied und – sofern Mitglied des Vereins – ein vom Pfarrgemeinderat der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius Bergisch Gladbach entsandtes Mitglied von
der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
5. Scheidet ein Wahlmitglied des Vorstandes während der Amtperiode aus, wird vom restlichen Vorstand ein Ersatzmitglied benannt.
6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 10 Der Prüfungsausschuss
1. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie einem Mitglied des Bezirksausschusses des 1. Pfarrbezirks/Gnadenkirche der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Gladbach, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
2. Die Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, die Konten und die Kassengeschäfte des Vereins jährlich zu prüfen und dem Vorstand den Kassenprüfungsbericht fristgerecht vorzulegen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Bergisch Gladbach
zugunsten des 1. Pfarrbezirks/Gnadenkirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung geändert, ergänzt oder ungültig werden, gelten die übrigen Bestimmungen fort.